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Satzung des VfL Sindelfingen 1862 e.V. (Komplett als PDF-Datei, 70 KB): 
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Mitgliederversammlung vom 13.5.09, Satzungsänderung: Ehrenamtspauschale, § 2.4.
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Inhaltsverzeichnis
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben § 2 Zweck und Grundsätze § 3 Erwerb der Mitgliedschaft § 4 Beendigung der Mitgliedschaft § 5 Ehrungen § 6 Beiträge und Gebühren § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 8 Haftung § 9 Vereinsorgane § 10 Die Mitgliederversammlung § 11 Die Delegiertenversammlung § 12 Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder- und Delegiertenversammlung § 13 Der Hauptausschuß § 14 Der Vorstand § 15 Ausschüsse § 16 Kassenprüfer § 17 Abteilungen § 18 Der Beirat § 19 Disziplinarmaßnahmen § 20 Auflösung des Vereins § 21 Sondervermögen § 22 Inkrafttreten
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
- Der Verein führt die Bezeichnung „Verein für Leibesübungen Sindelfingen 1862 e.V.“ abgekürzt „VfL Sindelfingen 1862 e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Sindelfingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
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§ 2 Zweck und Grundsätze
- Der VfL Sindelfingen 1862 e.V. mit Sitz in Sindelfingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten der Gesundheit, der sportlichen Betätigung und der sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu dienen.
- Zu diesem Zweck betreibt und fördert er den Breiten- Leistungs- und Spitzensport, die sportliche Freizeitgestaltung, die Leibeserziehung von Kindern und Jugendlichen. Die Vereinsjugend des VfL Sindelfingen ist die Jugendorganisation des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Vereinsämter und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein engagieren, können unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten bei Bedarf im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EstG und der Übungsleiterfreibeträge gemäß § 3 Nr. 26 EstG [ siehe: ESTG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ] begünstigt werden. Bei Ausübung von Vereinsämtern entscheidet über die Gewährung und den Umfang der Begünstigung der Vorstand; bei Organämtern entscheidet der Hauptausschuss.
- Der Verein ist (unmittelbar) Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und der ihm angeschlossenen Landesfachverbände, mittelbar – über diese Organisation – auch Mitglied der bestehenden Regionalverbände (z.B. Landessportverband Baden Württemberg e.V., Süddeutscher Fußballverband etc.) bzw. der zugeordneten Bundesverbände (Deutscher Sportbund und Bundesfachverbände wie z.B. Deutscher Fußball-Bund). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Sport- und Disziplinarordnungen) dieser Organisationen; die Mitglieder des Vereins anerkennen durch ihren Beitritt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen derjenigen Organisationen, deren Mitglied der Verein mittelbar ist, als für sich verbindlich; insbesondere unterwerfen sich der Verein und seine Mitglieder der Vereinsgewalt (Disziplinargewalt) derjenigen Organisationen, deren Mitglied der Verein mittelbar oder unmittelbar ist.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Die Beitrittserklärung hat Rechtskraft, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wurde. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird.
- Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Daneben ist eine Mitgliedschaft auf Zeit möglich. In diesem Fall ist die Dauer der Mitgliedschaft beim Eintritt zu beantragen und vom Verein zu bestätigen. Die Mindestdauer beträgt drei Monate, die Höchstdauer 12 Monate. Abweichend von § 6.8 wird der Beitrag für Mitglieder auf Zeit vom Vorstand festgesetzt.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Mitglieder des Vereins im Alter vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind „Jugendliche“. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind „Kinder“.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet.
1.1 durch Tod 1.2 durch freiwilligen Austritt 1.3 durch Streichung aus der Mitgliederliste 1.4 durch Ausschluß aus dem Verein (vgl.§ 19)
- Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muß in schriftlicher Form spätestens am 30.11. eines jeden Jahres bei der Geschäftsstelle des Vorstands des Gesamtvereins eingegangen sein.
Erklärungen gegenüber einzelnen Abteilungen sind unwirksam. Mitglieder, die nicht beitragspflichtig sind, müssen die Austrittserklärung der Abteilung gegenüber abgeben. Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut waren, erlöscht beim Austritt ihr Amt, sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben.
- Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung aus der Mitgliederliste unberührt.
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§ 5 Ehrungen
- Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdieste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
- Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenpräsidenten können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und um die Förderung der Leibesübungen
besonders verdient gemacht haben.
- Einzelheiten sind in der Ehrungsordnung geregelt.
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§ 6 Beiträge und Gebühren
- Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig.
- Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres fällig und soll in einem Betrag an den Verein bezahlt werden.
Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.
- Beim Eintritt bis 30.6. ist der gesamte, ab 1.7. der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die in § 5.2 genannten Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Mitglieder, die in soziale Not geraten, können auf Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit werden.
- Mitglieder, die ihrer Wehrpflicht genügen oder Ersatzdienst leisten, sind auf Antrag für diese Zeit von der Beitragszahlung befreit; ihre Mitgliedschaft ruht.
- Mitglieder, die vorübergehend beruflich oder zur Ausbildung ortsabwesend sind und die die Vereinseinrichtungen nicht benützen können, sind auf Antrag für die Zeit von der Beitragszahlung befreit; ihre Mitgliedschaft ruht.
- Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Delegiertenversammlung festgesetzt. Kurs-, Verwaltungs- und Aufnahmegebühren werden vom Vorstand festgesetzt.
- Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge zu erheben. Bei Abteilungen mit Zusatzbeiträgen muß dieser Abteilungsbeitrag zusätzlich zum Vereinsbeitrag bezahlt werden.
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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung und an den Abstimmungen im Verein teilzunehmen, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt.
- Die Rechte Jugendlicher sind in einer Jugendordnung festgelegt.
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
- Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen des Vereins, die Ordnungen der Abteilungen und die Beschlüsse deren Organe verbindlich.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
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§ 8 Haftung
- Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Für Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.
- Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.
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§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Delegiertenversammlung
- der Hauptausschuß
- der Vorstand
- der Disziplinarausschuß
- der Beirat.
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§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder.
Sie ist zuständig für – Satzungsänderungen, – Auflösung des Vereins, – Änderung des Vereinszwecks.
- Mitgliederversammlung
2.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. 2.2 Die Beschlußfassungen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über eine vollständige oder teilweise Verwertung des Vermögensstammes des Sondervermögens gemäß § 21 bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder. 2.3 Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Änderungen des § 10 Ziffer 2.2 der Satzung (Verwertung des Sondervermögens) ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich. 2.4 Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen weder als Ja- noch als Nein-Stimmen gezählt.
- Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
4.1 Der Präsident kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird. 4.2 Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 4 Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen werden. 4.3 Tagungsordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. 4.4 Für die Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.
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§ 11 Die Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten, den Mitgliedern des Vorstandes (§ 14.1) den Abteilungsleitern, dem Sportarzt, sowie den Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenpräsidenten.
- Wird ein hauptamtlicher Geschäftsführer beschäftigt, so ist dieser bei der Delegiertenversammlung teilnahmeberechtigt.
- Jede Abteilung erhält für je angefangene 50 Mitglieder (einschließlich Kinder und Jugendlichen) einen, jedoch mindestens zwei Delegierte. Eine Abteilung darf jedoch nicht mehr als ein Viertel der Delegierten stellen. Die Mitglieder, die keiner Abteilung angehören, wählen ihre Delegierten in einer gesonderten Versammlung.
- Jedes Mitglied hat das Recht, der Delegiertenversammlung beizuwohnen, es ist dort jedoch nicht stimmberechtigt.
- Die Delegiertenversammlung ist zuständig für
– die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte sowie des Rechnungsabschlußes, – die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, – die Entlastung des Vorstandes, – Veräußerung von Vereinseigentum im Werte von über 50 000 € im Einzelfall, außerordentliche Vorhaben, die für ein Einzelobjekt Fremdkapital oder dergleichen Belastungen über 150 000 € erfordern, Festsetzung der Mitgliederbeiträge, die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, – die Verleihung von Ehrungen, – die Entscheidungen über Berufungen bei Ausschlüssen von der Mitgliedschaft, – die Beratung und Beschlußfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
- Die Delegierten werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Nachwahl im Amt.
- Die Beschlußfassung erfolgt wie bei § 10.2.2 und §10.2.4.
- Der Präsident kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Delegierten dies schriftlich und unter Angabe des Grundes fordern. § 10.4.1, 10.4.2, 10.4.3 und 10.4.4 gelten entsprechend.
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§ 12 Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder- und Delegiertenversammlung
- Jeweils in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt, sofern über Fragen gemäß § 10.1 entschieden
werden soll. Ist dies nicht der Fall, so findet jeweils in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres die ordentliche Delegiertenversammlung statt.
- Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt mindestens 1 Monat zuvor in der örtlichen Tageszeitung.
- Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Für Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins gilt dies jedoch nicht.
- Steht bei Wahlen der Versammlungsleiter zur Wahl, bestimmt die Versammlung einen anderen Versammlungsleiter für die Dauer des Wahlakts des bisherigen Versammlungsleiters. Der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass die Wahlen offen und als Gruppenwahl durchgeführt werden. Sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheim oder als Einzelwahl durchgeführt werden.
- Über den Verlauf der Mitglieder- und Delegiertenversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden ist.
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§ 13 Der Hauptausschuß
- Der Hauptausschuß besteht aus dem Vorstand (§ 14.1), den von den Abteilungen zu wählenden Abteilungsleitern oder deren gegenüber dem Vereinsvorstand vom Abteilungsleiter benannten Stellvertretern, dem Vertreter des Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssports, der von den Delegierten dieses Bereiches gewählt wird, und dem vom Vorstand zu berufenden Sportarzt.
- Der Hauptausschuß berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er legt die allgemeinen Richtlinien für die sportliche Arbeit und die gesellschaftlichen
Aufgaben fest. Er beschließt den Haushaltsplan und überwacht dessen Einhaltung. Er bereitet die Mitglieder- und Delegiertenversammlung vor. Er genehmigt die Geschäfts-, Verfahrens- und sonstigen Ordnungen der Ausschüsse. Er beschließt die Gründung neuer Abteilungen. Er ist zuständig für die Veräußerungen von Vereinseigentum im Wert von 12 500 € bis 50 000 € im Einzelfall, sowie für Vorhaben, die für ein Einzelobjekt Fremdkapital oder diesbezügliche Belastungen in Höhe von 50 000 € bis 150 000 € erfordert.
- Für Beschlußfähigkeit und Abstimmungen gelten § 10.2.1, 10.2.2 und 10.2.4 sinngemäß
- Über die Sitzungen des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Der hauptamtliche Geschäftsführer ist bei Hauptausschußsitzungen teilnahmeberechtigt.
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§ 14 Der Vorstand
- Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus dem Präsidenten und 5 bis 7 Vorstandsmitgliedern.
Von diesen Vorstandsmitgliedern muß eines zum für Finanzen zuständigen Referenten bestellt und benannt werden und eines zum für Jugendfragen zuständigen Referenten auf Vorschlag des Gesamtjugendausschusses bestätigt werden.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden.
- Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er leitet die Arbeit des Vorstands. Der Vorstand beruft alle Bediensteten des Vereins und fertigt im Benehmen mit den zuständigen Abteilungen die Arbeitsverträge aus. Diese Regelung gilt auch für Sportler-, Trainer und Übungsleiterverträge.
- Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Die Betreuung des aktiven Sports und der Abteilungen, die Betreuung der passiven Mitglieder und des Freizeitsports, die Führung der Finanzgeschäfte.
- Übersteigen die angefallenen Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können vom Vorstand hauptamtliche oder nebenamtliche Mitarbeiter angestellt werden.
- Der hauptamtliche Geschäftsführer koordiniert die Arbeit im Vorstand und überwacht die Durchführung der gefaßten Beschlüsse. Er leitet die Geschäftsstelle des Vereins. Darüberhinaus unterstützt er die Vorstandsmitglieder bei ihrer Arbeit.
- Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, so wird für das ausgeschiedene Mitglied ein Vertreter vom Vorstand an dessen Stelle berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden Delegiertenversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes gilt § 4.2 entsprechend.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB.
- Die Vorstandsmitglieder können an allen Sitzungen der Organe, der Ausschüsse und der Abteilungen teilnehmen. Dabei sind zwei Vorstandsmitglieder stimmberechtigt.
- Für Abstimmungen im Vorstand gilt § 10.2.4 sinngemäß.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
- Der hauptamtliche Geschäftsführer ist bei den Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigt.
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§ 15 Ausschüsse
- Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse berufen werden. Sie sind nicht beschließend, sondern nur beratend tätig.
- Diese Ausschüsse arbeiten auf ihrem Gebiet nach einer vom Hauptausschuß zu genehmigenden Ordnung.
- Die Ausschüsse müssen die Beschlüsse der Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen, des Hauptausschusses und des Vorstandes beachten.
- Über die Sitzung der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen und dem Vorstand zur Kenntnis vorzulegen.
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§ 16 Kassenprüfer
- Von der Delegiertenversammlung sind auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie müssen Vereinsmitglieder sein. Die Kassenprüfer dürfen keinem Vereinsorgan angehören. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Kassenprüfer sind für die Prüfung der Vereinskasse zuständig. Sie ist sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Delegiertenversammlung vorzutragen. Außerdem sind Kassenprüfer für die Prüfung der Abteilungskassen zuständig. Der Prüfungsmodus wird von den Kassenprüfern im Benehmen mit dem Hauptausschuß festgelegt.
- Über Beanstandungen müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
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§ 17 Abteilungen
- Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neue Abteilungen können durch Beschluß des Hauptausschusses gebildet werden. Die Abteilungen gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.
- Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
- Jede Abteilung wird von einem Ausschuß geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Er muß mindestens aus dem Abteilungsleiter, dem Kassier (sofern eine eigene Kasse geführt wird) und dem Schriftführer bestehen.
- Die Abteilungsausschüsse sollen für 2 Jahre – in der Regel vor der Delegiertenversammlung des Vereins – durch die Mitglieder der einzelnen Abteilungen gewählt werden. Die Abteilungsausschüsse bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Delegierten und Ersatzdelegierten der Abteilung werden von den Mitgliedern der einzelnen Abteilungen gewählt.
- Die Abteilungsleiter werden von der Delegiertenversammlung bestätigt.
- Die Abteilungsausschüsse sind fachlich selbständig. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren. Eine Mehrfertigung der Protokolle ist dem Vorstand zu übergeben.
- Die Abteilungen sind verpflichtet, den Vorstand zu ihren Versammlungen einzuladen.
- Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher Bedeutung müssen vom Vorstand genehmigt werden.
- Die Abteilungen können eigene Kassen führen. Diese unterliegen dann der jährlichen Prüfung durch Abteilungskassenprüfer. Über Ausnahmen entscheiden die Kassenprüfer im Benehmen mit dem Hauptausschuß.
- Die Höhe der Abteilungsbeiträge muß vom Vorstand genehmigt werden. (siehe auch § 6.9) Die Aufnahme von Krediten muß schriftlich vom Vorstand genehmigt werden.
- Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können rechtsverbindlich nur vom Vorstand abgeschlossen werden.
- Soweit Abteilungen oder deren Organe gegen eine der vorstehenden Regelungen verstoßen und der Verein deshalb Aufwendungen hat, sind diese verpflichtet, dem Verein diese Aufwendungen zu erstatten.
- Der Vorstand des Gesamtvereins ist befugt, eine kommissarische Abteilungsleitung einzusetzen, wenn
– ein Ausschuß gemäß § 17 Ziff. 3 in der Satzung nicht besteht, oder – der Ausschuß gemäß § 17 Ziff. 3 in grober Weise beharrlich gegen diese Satzung verstößt, oder – die Abteilung nicht mehr in der Lage ist, ihre Verpflichtungen auseigenen Mitteln zu erfüllen und deshalb die Gefahr besteht, daß der Gesamtverein für die Schulden der Abteilung einzustehen hat: dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abteilung nicht über Rücklagen in Geld verfügt und die Ausgaben der Abteilung die Einnahmen der Abteilung deutlich übersteigen. Mit dieser Maßnahme verliert der bisherige Abteilungsausschuß seine Befugnisse. Der kommissarische Abteilungsausschuß besteht aus dem Abteilungsleiter, dem Stellvertreter und dem Kassier. Er hat alle Rechte, die dem ordentlichen Ausschuß nach dieser Satzung und der Abteilungsordnung zustehen. Der kommissarische Abteilungsausschuß hat alsbald die Wahl eines ordentlichen Abteilungsausschusses entsprechend der Abteilungsordnung zu veranlassen. Der Vorstand des Gesamtvereins hat nach der Einsetzung einer kommissarischen Abteilungsleitung innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Hauptausschußsitzung einzuberufen und über diese Maßnahme zu berichten. Der Hauptausschuß entscheidet auf Antrag eines seiner Mitglieder oder eines Mitglieds der betroffenen Abteilung verbindlich über die Maßnahme des Vorstands. Etwa entgegenstehende Regelungen in einer Abteilungsordnung sind unwirksam.
- Eine Abteilung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung des VfL aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 14 vorliegen. Zur Auflösung einer Abteilung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein nach Abwicklung der Abteilung etwa verbleibendes Restvermögen hat der Verein treuhänderisch zu verwalten. Dieses Vermögen ist einer etwa später gegründeten neuen Abteilung, die gleiche oder eine ähnliche sportliche Ausrichtung aufweist, wie die aufgelöste Abteilung, zur Verfügung zu stellen. Dieses muß unter dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung erfolgen. Mitglieder der aufgelösten Abteilung erhalten das Recht, durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand auch die Vereinsmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu beenden. Etwa bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge sind anteilig zurückzuerstatten.
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§ 18 Der Beirat
- Der Beirat wird vom Vorstand für jeweils 2 Jahre berufen. Seine Amtszeit ist identisch mit der des Vorstands.
- Der Beirat umfaßt höchstens 12 Personen.
- Er berät und unterstützt den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten.
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§ 19 Disziplinarmaßnahmen
- Ein Mitglied, das gegen die Bestimmungen dieser Satzung, die Anordnungen der Vereinsorgane, die Interessen des Vereins sowie die Grundsätze sportlichen und ehrenhaften Verhaltens verstößt, kann mit einem Verweis, einer Geldstrafe bis 100,– € oder einem befristeten Verbot der Benützung der Vereinseinrichtungen belegt werden.
Bei groben und nachhaltigen Verstößen kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Disziplinarmaßnahmen gemäß § 19.1 werden vom Vorstand nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Mitglieds beschlossen. Der Beschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Gegen den Beschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Disziplinarausschuß. Gegen einen Verweis ist ein Einspruch nicht zulässig.
- Legt das Mitglied innerhalb der Frist des § 19.3 keinen Einspruch ein, ist eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
- Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Einspruchs hat der Einspruchführer zu tragen.
- Die näheren Einzelheiten des Disziplinarverfahrens regelt eine vom Hauptausschuß zu beschließende Disziplinarordnung.
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§ 20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung
den Mitgliedern angekündigt ist.
- Für die Beschlußfassung ist § 10.3 maßgebend.
- Für den Fall der Auflösung sind von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu bestellen, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sindelfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
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§ 21 Sondervermögen
Der Verein hat ein Sondervermögen aus der Veräußerung eines vereinseigenen Grundstücks. Dieses Sondervermögen soll auf Dauer erhalten bleiben, dem Verein Erträge bringen und vom Vermögen des Vereins getrennt verwaltet werden. Dem Sondervermögen können ohne weiteren Beschluß laufende oder neue Erträge zugeführt werden.
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§ 22 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde am 8.5.2002 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 8.5.2002 in Kraft. Damit erlöschen alle früheren Satzungen.
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